SYNCHROVEREIN BERN Statuten

AUSGABE 2019

 

I. NAME, SITZ, ZWECK, ZUGEHÖRIGKEIT

Art.  1 Name, Sitz

Der Synchroverein Bern, 1950 gegründet als Polo Club Bern, (PCB) ist ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff ZGB.

Er ist politisch und konfessionell neutral.

Sein Sitz ist Bern.

Art.  2 Zweck

Der Synchroverein Bern bezweckt:

  1. a) die Förderung des Schwimmsportes, insbesondere des Synchronschwimmens
  2. b) die körperliche Ertüchtigung durch Sport,
  3. c) die Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern.

Art.  3 Zugehörigkeit

Der Synchroverein Bern ist dem Schweizerischen Schwimmverband (SSCHV) angeschlossen.
Er kann sich weiteren Verbänden anschliessen, sofern es in seinem Interesse liegt.

 

II. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Art.  4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jedermann werden, der in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Befolgung der vorliegenden Statuten, der Reglemente und Beschlüsse des Synchroverein Bern und dessen Vorstandes sind Grundbedingungen für die Mitgliedschaft.

Das Aufnahmegesuch hat schriftlich zu erfolgen. Bei Schulpflichtigen ist zudem das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Der Vorstand entscheidet über alle Aufnahmegesuche.

Art.  5 Mitgliederkategorien

Der Synchroverein Bern besteht aus Aktiv-, Passiv-, Ehren- und Freimitgliedern.

Art.  6 Aktivmitglieder

Aktivmitglied des Synchroverein Bern ist, wer in einer Sportart an Trainings und/oder Wettkämpfen teilnimmt. Kursteilnehmerinnen sind Aktivmitglieder ohne Stimmrecht.

Art.  7 Passivmitglieder

Passivmitglied ist, wer sich als Freund und Gönner des Synchroverein Bern erklärt und nicht an Trainings teilnimmt.

Art.  8 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können von der GV auf Antrag Mitglieder oder Gönner ernannt werden, die sich in besonderer Weise für den Synchroverein Bern verdient gemacht haben. Zu ihrer Ernennung sind 2/3 der der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Zusätzlich kann Ehrenmitgliedern ein Titel verliehen werden (z.B. Ehrenpräsident)
Sie geniessen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder.

Art.  9 Freimitglieder

Freimitglieder werden aufgrund besonderer Verhältnisse vom Vorstand jeweils für ein Jahr ernannt. Sie sind beitragsfrei. Sie geniessen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder.

Art. 10 Übertritt

Der Übertritt von Aktiv zu Passiv oder umgekehrt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Art. 11 Austritt

Austritte können nur auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Gesuchsteller muss alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Synchroverein Bern erfüllt haben. Austrittsgesuche sind bis spätestens Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 12 Ausschluss

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Er kann erfolgen:

  1. bei schwerer Verletzung der Statuten, Reglemente oder Beschlüsse des Synchroverein Bern
    oder des SSCHV,
  2. bei groben Verletzungen des Anstandes oder bei Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen,
  3. bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber.

Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied, ausgenommen im Falle c), schriftlich und begründet mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ausschlusseröffnung Rekursrecht an die nächste GV zu. Dann entscheidet das absolute Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ob das Mitglied endgültig ausgeschlossen werden soll. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, während der GV anwesend zu sein und seine Sache persönlich zu vertreten.

Art. 13 Stimm- und Wahlberechtigung

Mit Ausnahme der Schulpflichtigen sind alle Mitglieder des Synchroverein Bern stimm-, wahl- und antragsberechtigt. Schulpflichtige Mitglieder werden durch einen Elternteil vertreten.
Andere Stellvertretungen sind nicht zulässig.

Art. 14 Verbindlichkeit

Verträge und Vereinbarungen des Synchroverein Bern mit Dritten sind für alle Mitglieder verbindlich.

Art. 15 Ethik-Charta

Jedes Aktivmitglied verpflichtet sich mit dem Unterzeichnen der Verpflichtungserklärung zu der Einhaltung der Ethik-Charta von Swiss Olympic.

https://www.swissolympic.ch/athleten-trainer/werte-ethik/ethik-charta.html

Art. 16 Jahresbeitrag

Jedes Aktiv- und Passivmitglied hat den von der GV festgesetzten Jahresbeitrag fristgerecht zu entrichten.

Art. 17 Finanzielle Haftung

Für alle Verbindlichkeiten des Synchroverein Bern haftet einzig das Vereinsvermögen.

Art. 18 Haftung

Bei Unfällen während irgendwelchen, vom Synchroverein Bern organisierten Anlässen, haftet der Synchroverein Bern in keinem Fall.

Die Mitglieder haben selbst für eine genügende Versicherung besorgt zu sein.

 

III. ORGANISATION 

Art. 19 Geschäftsjahr

Der Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres wird an der GV festgelegt. Es dauert in der Regel 12 Monate.

Art. 20 Décharge-Erteilung

Die Haftbarkeit der Vorstands- und Kommissionsmitglieder dauert bis zur Décharge-Erteilung.

Art. 21 Organe

Die Organe des Synchroverein Bern sind:

  1. a) die Generalversammlung (GV)
  2. b) der Vorstand
  3. c) Kommissionen und Ausschüsse
  4. d) die Rechnungsrevisoren.

Über die Sitzungen aller Organe des Synchroverein Bern ist ein Beschlussprotokoll zu führen, bzw. ein Bericht zu erstellen.

Art. 22 Abstimmungen und Wahlen

Bei allen Abstimmungen und Wahlen des Synchroverein Bern gilt das einfache Mehr, sofern in diesen Statuten nichts anderes festgelegt ist. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handmehr. Auf Antrag kann geheime Abstimmung verlangt werden. Der Vorsitzende verfügt über 1,5 Stimmen.

A. Die Generalversammlung

Art. 23 Generalversammlung

Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet innerhalb der ersten zwei Monate nach Ablauf des alten Geschäftsjahres statt. Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn dringende Geschäfte vorliegen oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder eine solche schriftlich verlangen.

Art. 24 Einladung zur GV

Die Einladung zu einer GV erfolgt mindestens 30 Tage vorher per Email durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die über keine E-Mail Adresse verfügen, werden per Brief eingeladen. Die Jahresrechnung und die Budgets sind bei Beginn der GV zur Einsichtnahme aufzulegen. 

Art. 25 Beschlussfähigkeit

Die GV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Art. 26 Traktanden

Die Traktanden der ordentlichen GV sind mindestens:

  1. Präsenzliste, Wahl der Stimmenzähler
  2. Protokoll der letzten GV
  3. Jahresbericht der Geschäftsleitung
  4. Jahresbericht der Technischen Kommissionen
  5. Jahresrechnung, Materialbestand
  6. Bericht der Rechnungsrevisoren
  7. Décharge-Erteilung
  8. Ablauf des Geschäftsjahres
  9. Wahlen
  10. Budget, Mitgliederbeiträge
  11. Diverses

Weitere mögliche Traktanden sind:

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Ehrung von Mitgliedern
  • Statutenänderungen
  • Behandlung von Rekursen und Anträgen, sofern sie bis spätestens 10 Tage vor der GV dem Vorstand schriftlich eingereicht wurden

B. Der Vorstand

Art. 27 Vorstand

Der Vorstand wird von einem Präsidium bestehend aus 1 bis 3 Personen geführt, das von der GV gewählt wird. Im weiteren gehören ihm mindestens die folgenden, von der GV zu wählenden Mitglieder an:

  1. Kassier
  2. Vorsitzende der vom Verein betriebenen Sportarten (TK-Chefs)
  3. Vorsitzende weiterer ständiger Kommissionen
  4. Weitere Mitglieder nach Bedarf.

Ausscheidende Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand für den Rest des Jahres provisorisch ersetzt. Er hat das Recht, weitere Vereinsmitglieder mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen zuzuziehen. Vorstands- und Kommissionsmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder.

Art. 28 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Art. 29 Aufgaben, Kompetenzen

Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins im Sinne der Statuten und Beschlüsse der GV, sofern sie nicht ausdrücklich einer anderen Kommission übertragen sind.

Er organisiert sich selbst.

In seinen Kompetenzbereich fallen unter anderem:

  • Einberufung und Durchführung der GV sowie Protokollieren derselben.
  • Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen mit Dritten.
  • Überwachung der Einhaltung der Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Synchroverein Bern.
  • Überwachung der Tätigkeit der verschiedenen Kommissionen.
  • Verwaltung des Vereinsvermögens nach kaufmännischen Grundsätzen und Beschlussfassung über Anschaffungen und andere Auslagen.
  • Wahl der Delegierten an die allg. Versammlungen des SSCHV sowie anderer Verbände.
  • Verwaltung des nichttechnischen Materials und Abgabe eines Berichtes über dasselbe
    zuhanden der GV.
  • Bereinigen der Jahresrechnung und des Budgets.
  • Mutationen (inkl. Ausschlüsse).
  • Ernennung von Freimitgliedern für das laufende Jahr.
  • Information an die Mitglieder.
  • Presse und Propaganda den Gesamtverein betreffend.
  • Organisation von sportartenübergreifenden Veranstaltungen.

Art. 30 Unterschriftsberechtigung

Jedes Vorstandsmitglied unterzeichnet für seinen Kompetenzbereich einzeln.

C. Die technischen Kommissionen

Art. 31 Kompetenzen

In die Kompetenz der Technischen Kommissionen fallen:

  • Durchführung von Trainings.
  • Schicken von Mitgliedern an Meisterschaften, Wettkämpfe und Kurse.
  • Lizenzierung von Mitgliedern.
  • Orientierung der Mitglieder über den sportlichen Betrieb.
  • Bedienung der Presse.
  • Verwaltung von allem technischen Material und Abgabe eines Berichtes über dasselbe
    zuhanden der GV.
  • Kommissionsbudget zuhanden GV.
  • Kommissionsbericht zuhanden GV.
  • Beantragen der Sportarten-Beiträge an die GV.
  • Aus- und Weiterbildung von Trainern, Richtern und Funktionären.
  • Anmeldung, Führen und Abrechnen von J+S-Kursen.
  • Bestimmen der Delegierten an Technische Versammlungen.
  • Erstellen einer Aufgaben- und Verantwortlichkeitsliste und Abgabe an den Vorstand.
  • Organisation von sportlichen Veranstaltungen.
  • Mitgliederwerbung, Sponsoren.

D. Rechnungsrevisoren

Art. 32 Rechnungsrevisoren

Zwei bis drei Rechnungsrevisoren werden alljährlich von der GV gewählt. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglied des Synchroverein Bern sein. Sie können jederzeit in die Akten der Rechnungsführung Einblick nehmen. Sie erstatten der GV schriftlich Bericht und Antrag.

 

IV. AUFLÖSUNG ODER FUSION DES VEREINS

Art. 33 Auflösung / Fusion

Die Auflösung oder Fusion mit einem anderen Sportverein kann nur an einer besonders zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV erfolgen. Die Einberufung einer solchen ausserordentlichen GV durch den Vorstand erfolgt nur dann, wenn dies mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und begründet verlangen.

Art. 34 Auflösungs- Fusionsbeschluss

Der Auflösung oder Fusion müssen mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Art. 35 Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung muss das Vereinsvermögen und das Inventar während fünf Jahren einem Verein zur Verfügung stehen, der sich in Bern mit vom SSCHV geführten Sportarten gründen könnte, dem aber mindestens 10 Mitglieder des früheren Vereins angehören müssen.
Die betreffende GV beschliesst ferner über die Liquidation des Vereinsvermögens und des Materials, falls innert fünf Jahren keine neue Vereinsgründung erfolgt.

Art 36 Inkrafttreten

Vorstehende Statuten sind von der Generalversammlung vom 18. September 2019 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen diejenigen vom 4. September 2018.

 

Für den Vorstand

Thomas Flück

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